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Urkunde Burchart von Scherzelingen an Propſt vn̄ dem Capitel dez Gotſhvz von Jnderlappen - 1281 Mai 4.(CAO, 1306-05-04) Burchart von ScherzelingenBurchart von Scherzligen, des verstorbenen Rudolf von Rachart Sohn, beurkundet, daß er dem Probst und dem Kapitel der Kirche von Interlaken mit Willen seiner Ehefrau Gisla sein freies Eigen, zwei näher bezeichnete Lehen ob den Flühen, und seinen Anteil an der Seefeldalpe und der Gemmenalpe, ferner all sein Gut, das er zu Unterseeen zwischen Interlaken und Blatten [Platte oder Schwarzes Brett] hat, mit Ausnahme seines Gutes in der Stadt Interlaken selbst, und schließlich alles Recht, das er an der Falkenzucht zu Spirenwald hatte, rᷝze frigem vn̄ zegewertem eigen gegeben und auf die Eigenschaft an dem gesamten Gut Verzicht geleistet habe, daß er indessen vom Probst und Kapitel von Interlaken für sich, seine Ehefrau Gisla, seine [aber noch nicht vorhandenen] Kinder und deren Leibeserben gemeinsam das vorgenannte Gut gegen einen jährlich am 30. XI. zu entrichtenden Zins von 2 Schillingen zurückempfangen habe, mit Ausnahme der Falkenzucht zu Spirenwald, die ihm nur für seine Person auf Lebenszeit zurückgeliehen ist. Gewinnt Burchart Leibeserben, so sollen diese dem Probst und dem Kapitel von Interlaken jährlich am 30. XI. ein Pfund Zins zahlen oder sollen dieses jährlich zu zahlende Pfund ein Jahr nach seinem Tode durch eine einmalige Zahlung von 20 Pfund ablösen, aber auch nach dieser Ablösung jährlich am 30. XI. einen Recognitionszins von 2 Schillingen zahlen. Überlebt Gisla ihren Gatten, so soll sie das zurückgeliehene Gut, mit Ausnahme der Falkenzucht, die gleich nach Burcharts Tod an die Probstei zurückfällt, in Ruhe haben und besitzen. Die Kirche von Interlaken ist verpflichtet, sie vor Unrecht zu schützen. Stirbt Burchart ohne Leibeserben, so wird das ganze zurückverliehene Gut der Kirche von Interlaken nach Gislas Tod ledig. Das Gleiche tritt ein, wenn Burcharts Kinder ohne Leibeserben sterben. Schließlich leistet Gisla Verzicht auf alle ihre Rechte an dem Gut und beurkundet, zu den Heiligen geschworen zu haben, daß sie mit Rechten, die sie an dem vorgenannten Gute hatte, die Kirche von Interlaken durch Ansprüche weder belästigen will noch darf. --