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Urkunde Berhtolt der Bentzzinger an Albreh- ten dem limpachere - 1288 Juni 14.(CAO, 1313-06-14) Berhtolt der BentzzingerBerhtold der Bentzinger beurkundet, daß er Herrn Albrecht dem Limbacher von seinem Haus, das Leibgeding von dem Chor von 'Unser Frauen' [Dom von Augsburg] für vier Personen ist, nämlich für ihn, den Bentzinger, seine Ehefrau Mehtilt, seinen Sohn Küntzelin und seine Tochter Diemut, zwei Pfund Gelt für 20 Pfund Augsburger Pfennige mit Einwilligung der genannten Personen verkauft hat. Über die Leibgedinge besitzt der Bentzinger eine gute Handfeste vom Chor, die er bei einem gemeinsamen Vertrauensmann hinterlegen wird, wo sie ihm nebst seinen oben genannten Angehörigen und dem Limbacher oder seinen Erben gemeinsam zum Gebrauch zugänglich sein soll. Der Bentzinger oder, wer von seinen obbenannten Angehörigen Jnhaber und Besitzer des Leibgedings ist, soll daraus jährlich vierzehn Tage vor oder nach dem 29. IX. und vierzehn Tage vor oder nach dem 23. IV. je ein Pfund geben. Werden diese Termine nicht eingehalten, so soll den Limbachern das Haus des Bentzingers zinsfällig geworden sein, und der Mann, der die Handfeste vom Chor verwahrt, soll diese den Limbachern überantworten. Lassen aber die Bentzingers das Haus einmal gegen den Chor »fällig⟨ werden, aus welchen Gründen dies auch geschehen mag, so sollen die vier Leibgedinger Albrecht dem Limbacher oder seinen Erben den Schaden ersetzen. Beim Ankauf haben Albrecht der Limbacher und seine Erben dem Bentzinger und seinen genannten Angehörigen ein Rückkaufsrecht dieser zwei Pfunde Geltes zugestanden, während der Zeit vom Datum der gegenwärtigen Urkunde bis zum 29. IX. 1294 gegen Rückzahlung der kaufsumme. Wollen die Bentzingers nur ein Pfund zurückkaufen, so sollen sie 10 Pfund Pfennige zurückzahlen, wollen sie nur ein halbes Pfund Geltes zurückerwerben, so sollen sie es um 5 Pfund Pfennige erhalten. Was die Bentzingers innerhalb der genannten Frist nicht zurückerwerben, soll Albrecht dem Limbacher und seinen Erben gehören, solange einer der vier Leibgedinger lebt, und man soll ihnen die Hantfeste überantworten, die vom Chor zum Leibgeding gehört --