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Urkunde Berhte ſin hovſfrowe; Chvnrat von Biͤvron an Spitale deſ Heiligen gaiſteſ vor der ſtat ze Auſpurch - 1296 März 12.(CAO, 1321-03-12) Berhte ſin hovſfrowe; Chvnrat von BiͤvronKonrad von Beuren und seine Ehefrau Berchte beurkunden, daß sie gemeinsam ihr Lehen und ihr Gut, das sie jetzt besitzen oder später gewinnen, für ihr Seelenheil dem Heiliggeistspital vor der Stadt Augsburg unter folgenden Bedingungen gegeben haben: 1) Ihr Haus, in dem sie wohnen und das ihr Eigentum ist, schenken sie dem Spital, doch dürfen sie es zu ihren Lebzeiten bewohnen und nützen, bis beide gestorben sind. Danach geht es mit allen Rechten in den Besitz des Spitals über. Beide haben sich jedoch vorbehalten, das Haus zu 2 Leibgedingen zu verleihen; dann ist von den Inhabern der Leibgedinge dem Spital alljährlich zu einem bestimmten Termin ½ Pfund Pfennige als Zins zu entrichten. 2) Sie geben dem Spital bis Michaelis [29. September 1296] 30 Pfund neuer Augsburger Pfennige; sie behalten aber das Recht, über die 30 Pfund hinaus von anderem Besitz 12 Pfund an Verwandte oder rᷝlantliͤuten um Gottes Lohn zu verteilen. 3) Was sie sonst noch besitzen oder gewinnen, fällt, soweit es über ihre Notdurft hinausgeht, dem Spital zu. Dafür verpflichten sich Hermann von Bannacker, Meister des Heiliggeistspitals, und die Konventsbrüder, Konrad und seiner Ehefrau als Leibgedinge jährlich 3 Scheffel guten Roggen, 4 Metzen Kerne, 1 Scheffel Hafer, ½ Scheffel Gerste, 1 Metze Salz und 1 Metze von allen sonstigen Dingen des täglichen Bedarfs aus dem Speicher des Spitals zu geben. Nach dem Tode des einen erhält der Überlebende das Leibgedinge ungekürzt. Sollte das Spital auf deer jüngst bezogenen Hofstatt bauen, so soll für Konrad und seine Ehefrau ein gesonderter Wohnraum eingerichtet werden, damit sie bei den Brüdern wohnen können, wenn sie es wünschen. Sollten sie aber in den Orden eintreten, dann sollen sie wie andere [Mitglieder der] Bruderschaft in den Gemeinschaftsräumen leben. -- Druckfehler Bd. 3 S. 470 Z. 38: ſrᷝin ſrᷝvͤlen; S. 471 Z. 13: rᷝdaz ſrᷝi den orden. --