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Urkunde Arnott here Van herler - 1286.(CAO, 1286-01-01) Arnott here Van herlerArnott, Herr van Herlaar, beurkundet, daß er mit den Leuten, die am Lek zwischen dem Difweghe und Ameyderzidwende wohnen, im Betreff des Kanals in den Zerik in seinem Lande vereinbart habe, daß diese den Zerik graben, fegen, räumen und besichtigen sollen in seinem Gerichtsgebiet nach ihrem Willen und ihn auch rᷝweteren sollen nach ihrem Bedarf mit der Bedingung, daß im Zerik nur mit bestimmten, genannten Geräten Fischfang getrieben werden darf und gewisse, genannte Geräte hiezu nicht verwendet werden. Der Kanal soll auch das Land Arnotts, soweit es urbar ist, abwässern. Im Zerik dürfen keine Brücken sein, wenn sie nicht auf drei [Brücken]jochen aufliegen. Steht das Land unter Wasser, und vergehen vier Jahre, ohne daß dagegen etwas geschieht, so gehört der Kanal Arnott und seinen Nachkommen. --