Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "Altman der Mvnzer von Stayn"
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Urkunde Altman der Mvnzer von Stayn an Perhtolden dem brotpechen von Mvnichen; Sant Marien Magdalen vor Schotten Bvrgetor ze Wienne - 1291 März 4 oder 11.(CAO, 1316-03-04) Altman der Mvnzer von StaynAltmann der Munzer von Stain beurkundet, daß er sein Backhaus zu Wien beim Lilienfelder Hof Berthold dem Brotbecken von München für 6 Pfund Wiener Pfennige, 1 Pfund Burgrecht und eine Mutte gesiebter Bäckerkohle rᷝ[gereitteroht ist wohl als adjektiv. gebrauchtes part. praet. von rᷝreitern Schmeller 2, 180 = ahd. rᷝhritaron anzusehen; unter rᷝpechenchol ist nicht an für das Kohlenbecken, den tragbaren Ofen, bestimmte Kohle zu denken] verkauft hat. Das Pfund Burgrecht überträgt er an St. Maria Magdalena vor dem Schottenburgtor zu Wien für seine beiden Schwestertöchter Gertrud und Diemut, denen man alle Jahr jeweils zur Zeit des Burgrechtes 80 Pfennige an der Pforte bar auszahlen soll. Versäumt Berthold oder der jeweilige Besitzer des Backhauses den Termin, so geht das Backhaus in den Besitz des Klosters St. Maria Magdalena über, ohne daß der betreffende Besitzer dafür entschädigt wird. Stirbt eine Nichte, so ist ein halbes von dem 1 Pfund Burgrecht dem Kloster frei, sind beide tot, so ist dem Kloster das ganze Pfund frei. Der Brunnen, der im [Hof des] Backhaus[es] steht, soll allen Leuten bei Tageslicht zur Verfügung sein, ob nun der Besitzer des Backhauses es sei oder nicht. Innerhalb des Hoftores soll niemand fremder waschen oder seine Rosse tränken. Bricht bei Tag oder Nacht Feuer aus, so soll das Tor offen sein, damit jedermann Wasser holen kann. Der Inhaber des Backhauses ist verpflichtet, den Brunnen, wenn er einstürzt, innerhalb eines Monats wieder aufzumauern, andernfalls verliert er sein Anrecht darauf. Eimer oder Seile hat der Hausinhaber binnen sieben Tagen wieder herzustellen, sonst verliert er sein Anrecht auf den Brunnen [so dürfte statt rᷝhovſe zu lesen sein. Auf diese Parallelbestimmung deutet rᷝaver S. 599 Z. 11 sowie die Erwägung, daß die geringere Versäumnis der Herstellung des Schöpfgeräts nicht den Verlust eines größeren Anrechts nach sich ziehen kann als die Versäumnis der Instandsetzung des Brunnens]. Ferner hat Altmann noch 4 namentlich genannten [und zum Teil mit ihm verwandten] Klosterfrauen von St. Maria Magdalena 2 Pfund Renten Burgrechtes auf dem Haus vor dem Schottenkloster, das früher dem Welser gehörte, ausgesetzt, so daß man jeder jährlich ein halbes Pfund an der Pforte bar auszahlen soll. Stirbt eine von den Vieren, so wird ½ von den 2 Pfund für das Kloster frei. Sind alle vier tot, so sind die 2 Pfund ganz für das Kloster frei. Die 2 Pfund sind in 3 Jahresraten von je 5 Schillingen und 10 Pfennigen zu Weihnachten, Pfingsten und am 29. September fällig. --