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Urkunde Alheit von Reinſperch an Biſhof Chvnrat von Friſingen - 1274 Februar 13.(CAO, 1299-02-13) Alheit von ReinſperchAdelheid, die Witwe Engelschalks von Reinsberg, beurkundet, daß sie sich mit Bischof Konrad (III.) von Freising wegen Burg Randeck und anderer durch den Tod ihres Mannes erledigter Freisingischer Lehen verglichen und verpflichtet hat, die ihr wieder verliehenen Lehen weder zu verkaufen noch zu versetzen. Auf ihren Befehl hat Wülfing, der auf Burg Randeck sitzt, sich für sich und seine Kinder verpflichtet, nach ihrem Tode die Lehen zunächst an den Bischof zurückgelangen zu lassen.Urkunde Alheit von Reinſperch an Piſchof Emche von Freiſinge; Piſchof Emchen von Freiſinge vnd ſinen Nachchomen; Piſchof Emchen von Freiſinge u.A. - 1293 Dezember 26.(CAO, 1318-12-26) Alheit von ReinſperchA[de]lheid von Reinsberg beurkundet, daß sie Bischof Emich von Freising die vom Gotteshaus Freising als Lehen erhaltene Burg Randeck mit allem Zubehör aufgegeben, und der Bischof diese Burg wiederum Wulfing [von Randeck] und seinen Kindern verliehen hat. Sie sollen dem Bischof, dessen Nachfolgern und dem Gotteshaus als ihrem Lehnsherrn dienen, dürfen von dem Besitz nichts gegen den Willen des Bischofs oder des Kapitels entfremden, sondern sollen des Gotteshauses Schaden abwenden und Nutzen fördern. Ferner hat A[de]lheid für sich, ihren verstorbenen Gatten Engelschalk und für ihre Vorfahren und Nachfahren, in erster Linie aber für Bischof Emich und dessen Nachfolger, mit Hilfe des Bischofs als ewiges Seelgerät eine Stiftung in Randeck errichtet, zu dem er mit Einwilligung des Kapitels Markt, Hofstatt und Mühle, sie aber 300 Pfund Pfennige oder Besitz im gleichen Wert geben wird. Davon sollen 2 Priester und 4 Frauen oder 6 Schwestern oder Nonnen, gegebenenfalls noch weitere, sowie die dazugehörigen Leute unterhalten werden. Alles was A[de]lheid und andere Leute um ihres Seelenheils willen der Stiftung vermachen, soll Bischof Emich und dessen Nachfolgern als Vogt und Schutzherren der Stiftung wie deren anderes Eigentum unterstehen. Alle Rechte, die der Bischof sich, seinen Nachfolgern und seinem Stift in seiner Handfeste [Corpus Nr. 1861] an dem gemeinsam errichteten Stift Randeck vorbehalten hat, sollen in Gültigkeit bleiben. Danach darf er nach seinem Gutdünken dem Konvent eine Äbtissin oder Meisterin geben, die der Bischof von Passau bestätigen soll. Sollte A[de]lheid selber oder eine der neu eintretenden Frauen oder sonst irgend jemand an ihrer Stelle versuchen, dem Bischof Emich, dessen Nachfolgern oder dem Gotteshaus Freising die genannte Stiftung, künftige Erwerbungen und die vorbehaltenen Rechte (Vogtei, Einsetzung der Äbtissin) mit irgendeinem Privileg von Rom oder anderswo zu entfremden, so sollen den Frauen alle Rechte [vgl. Corpus Nr. 1861] verlustig gehen, die sie vom Bischof, seinen Nachfolgern und vom Gotteshaus Freising haben. A[de]lheid wünscht ferner, daß sie Klosterinsassinnen in Klausur rᷝverſlozzen und nach der Benediktinerregel leben sollen. -- Vgl. Corpus Nr. 216, 1861, 2169. --