Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "Albreht von Gotes genaden - Herzog von oſtereich vnd von Steyr"
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Urkunde Albreht von Gotes genaden - Herzog von oſtereich vnd von Steyr an Ertzpiſcholf Rvdolfen von Salzpurch - 1287 Juni 17.(CAO, 1312-06-17) Albreht von Gotes genaden - Herzog von oſtereich vnd von SteyrErzbischof Rudolf von Salzburg beurkundet, daß er mit Herzog Albrecht von Österreich und Steyer sich wegen dessen Forderungen betreffend Burg Wachseneck nebst Zubehör wie folgt, geeinigt hat. A [Betreffend Wachseneck]: 1) Beide Teile überantworten die Burg Abt Heinrich [II.] von Admont, der Landschreiber von Steyer ist, als gemeinsamem Mann, doch so, daß die Rechte beider Parteien daran weder verschlechtert noch gebessert werden. 2) Beide Teile überlassen die Sache der Entscheidung König Rudolfs, der sie zwischen 17. VI. und 30. XI. gütlich oder durch Rechtsspruch bei einem Aufenthalt in Österreich oder Steiermark bereinigen soll. 3) Richtet der König bis zum 30. XI. 1287 die Sache nicht selbst, so soll er beiden Parteien einen gemeinsamen Richter setzen, der als sein Stellvertreter zwischen 30. XI. 1287 und 24. VI. 1288 im Lande Steyer die Angelegenheit gerichtlich erledigt. 4) Richtet der König oder der von ihm bestellte Richter überhaupt nicht und bestellt der König beiden Parteien überhaupt keinen Richter, so soll der Abt von Admont, oder falls dieser verstorben ist, der, der die Burg inne hat, gleich nach dem 24. VI. 1288 beiden Parteien die Burg zurückerstatten, ohne daß die Rechtslage beider Parteien betreffs der bestehen den Forderung sich ändert. 5) Bringen der Herzog oder die Seinen mit dessen Wissen und Willen in dieser Zeit die Burg vom Abt von Admont an sich, so verliert der Herzog sein Recht an Wachseneck. Für den Erzbischof gelten entsprechende Bestimmungen. Bringt aber jemand anderes während dieser Zeit die Burg vom Abt an sich ohne Gunst und Wissen beider Parteien, so sollen diese auf dem Wege des Zwangs dahin wirken, daß die Burg dem Abt wieder überantwortet wird. B [Betreffend die Goldecker und Stateneck]: Weil früher [durch Vermittelung des Erzbischofs] zwischen dem Herzog und den Goldeckern [1286. X. 21. vgl. Reg. Nr. 840] ein Vertrag zustande gekommen war betreffend Burg Stateneck, dahingehend, daß der Herzog daran binnen Jahresfrist [d. h. bis zum 21. X. 1287] sein Recht erlangen soll, der Erzbischof aber mit des Herzogs gutem Willen die Statenecker Angelegenheit und die Goldecker in diese Sühne mit einbezogen hat, so wird der Herzog bis zum 30. XI. 1287 gegen die Goldecker wegen Stateneck nicht gerichtlich vorgehen, nachdem ihm der Erzbischof verspricht, daß ein Aufschub der Angelegenheit bis zum 24. VI. [1288?] gegenüber den Goldeckern dem Herzog an seinem Recht nicht schaden soll und daß, falls der Herzog doch Schaden nähme, dieser ihm durch den Erzbischof abgeglichen werden wird. Wird die Angelegenheit vor 30. XI. 1287 auf gütliche Weise nicht beigelegt, so soll sie gerichtlich zwischen 1287 XI. 30 und 1288. VI. 24 entschieden werden. Kommt man innerhalb dieser Frist nicht zu einem Urteil, so soll Stateneck den Goldeckern wieder überantwortet werden. Wenn dem Bischof von Seckau in der Zeit dieser Aufschubsfrist die Burg Stateneck abgerungen wird, so werden Erzbischof und Herzog nach den für diesen Fall in der früheren Handfeste [Nr. 840] vorgesehenen Bestimmungen handeln. C [Betreffend Schladming]: Auch die Angelegenheit betreffend Schladming soll in die Aufschubfrist einbegriffen sein und dem Herzog an seinem Recht keinen Schaden bringen. Tritt dennoch für den Herzog Schaden ein, wird der Erzbischof diesen abgleichen. Wenn die Schadminger Angelegenheit bis zum 30. XI. 1287 nicht gütlich beigelegt ist, soll der Herzog den Goldeckern Tag bis zum 24. VI. 1288 geben. --